Ist eine einzelne Vertragsbestimmung in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse unwirksam, bleibt der übrige Vertrag davon unberührt: Der Rest des Vertrages und die übrigen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit. Auch die Unwirksamkeit nur eines Teils einer Bestimmung ändert nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
Ist eine einzelne Vertragsbestimmung unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages und der übrigen Vertragsbestimmungen.
Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil einer einzelnen Vertragsbestimmung unwirksam ist. Auch in diesem Fall bleiben der übrige Vertrag und die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Sollte eine einzelne Regelung im Vertrag oder ein Teil davon unwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrages weiterhin gültig. Ein solcher Fehler an einer Stelle führt also nicht dazu, dass der gesamte Vertrag ungültig wird. Die übrigen Vertragsbestimmungen behalten ihre Wirkung.
Häufige Fragen
Wird der ganze Vertrag ungültig, wenn eine Regelung unwirksam ist?
Nein. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Der Rest des Vertrages bleibt bestehen.
Was passiert, wenn nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam ist?
Auch dann bleiben der übrige Vertrag und die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Nur der betroffene Teil ist unwirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023