Bei einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch übernimmt die Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht die Kosten der Verteidigung, Gerichtskosten sowie ortsübliche Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Der Schutz gilt für in Europa eingeleitete Verfahren gegen noch beim Versicherungsnehmer beschäftigte Personen – mit einem Sublimit von 100.000 EUR je Verfahren und einem Selbstbehalt von 10 %.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Kosten der Verteidigung. Voraussetzung ist, dass das Verfahren im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, der unter den Versicherungsschutz fällt. Die Kosten werden entsprechend den geltenden Gebührenordnungen übernommen. Gegebenenfalls werden auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten getragen. Ebenfalls übernommen werden die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Vertragsteil A genannten Personen. Dies gilt nur, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet wurden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z. B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.)
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren als vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wenn gegen versicherte Personen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren läuft, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, trägt die Haftpflichtkasse die Verteidigungskosten, Gerichtskosten und die Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Geschützt sind Personen, die bei Einleitung des Verfahrens noch beim Versicherungsnehmer beschäftigt waren, und Verfahren, die während der Vertrags- und Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer das Vorgehen vorab mit der Haftpflichtkasse abstimmt und über das Verfahren informiert. Verhängte Strafen selbst sind nicht versichert; pro Verfahren gilt ein Sublimit von 100.000 EUR und ein Selbstbehalt von 10 %.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt die Haftpflichtkasse beim erweiterten Strafrechtsschutz?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung nach den geltenden Gebührenordnungen (ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten), die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Werden auch Geldstrafen oder Geldbußen übernommen?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter, etwa Geldbußen oder Geldstrafen, sind nicht versichert.
Was muss der Versicherungsnehmer tun, damit der Schutz greift?
Er muss sich mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmen und über das Verfahren informieren.
Wie hoch sind Sublimit und Selbstbehalt bei dieser Deckungserweiterung?
Das Sublimit beträgt 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Zusätzlich gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023