Beauftragt ein Betrieb fremde Unternehmen oder Subunternehmen, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dieser Beauftragung – ausdrücklich auch bei Kraftfuhrunternehmen. Die persönliche Haftpflicht der beauftragten Firmen und ihrer Mitarbeiter ist davon jedoch ausgenommen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen oder Subunternehmen. Das gilt auch für die Beauftragung von Kraftfuhrunternehmen.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen, Subunternehmen oder Kraftfuhrunternehmen sowie ihrer Betriebsangehörigen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer andere Firmen oder Subunternehmen beauftragt – auch Kraftfuhrunternehmen –, ist seine eigene gesetzliche Haftpflicht, die aus dieser Beauftragung entsteht, mitversichert. Die beauftragten Firmen und deren Beschäftigte müssen jedoch selbst für ihre persönliche Haftpflicht aufkommen; diese ist über den Vertrag nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Ist die Haftpflicht aus der Beauftragung von Subunternehmen mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen oder Subunternehmen ist mitversichert. Das gilt auch für die Beauftragung von Kraftfuhrunternehmen.
Sind auch die beauftragten Firmen selbst über den Vertrag geschützt?
Nein. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen, Subunternehmen oder Kraftfuhrunternehmen sowie ihrer Betriebsangehörigen ist nicht versichert.
Zählen Kraftfuhrunternehmen zu den mitversicherten beauftragten Unternehmen?
Ja, die Beauftragung von Kraftfuhrunternehmen ist ausdrücklich in den Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers einbezogen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023