Beschädigte, zerstörte oder abhandengekommene Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern deckt die Betriebshaftpflicht der Die Haftpflichtkasse mit ein – ebenso das Abhandenkommen ordnungsgemäß abgestellter Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern. Ersetzt wird der Zeitwert, begrenzt auf 30.000 EUR je Schadenereignis, wobei andere Versicherungen wie Kasko oder Einbruch-Diebstahl vorgehen und Geld sowie Wertsachen ausgeschlossen sind.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher. Beim Abhandenkommen gilt dies nur, sofern es die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, zum Beispiel durch Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten. Diese sind nur dann mitversichert, sofern sie vom Versicherungsnehmer zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen oder Besuchern beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür mitversichert – beim Abhandenkommen muss ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen. Auch das Abhandenkommen von ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen ist abgedeckt, wobei außerhalb des Betriebsgrundstücks bewachte oder gesicherte Abstellplätze verlangt werden. Ersetzt wird der Zeitwert, höchstens 30.000 EUR je Schadenereignis, und andere bestehende Versicherungen gehen vor. Geld und Wertsachen sind nur versichert, wenn sie zur Aufbewahrung übernommen wurden.
Häufige Fragen
Sind gestohlene oder beschädigte Gegenstände von Besuchern und Mitarbeitern mitversichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher. Beim Abhandenkommen muss dies die Folge eines Ereignisses sein, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Ist das Abhandenkommen von Fahrzeugen der Mitarbeiter oder Besucher abgedeckt?
Ja, sofern die Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, besteht Schutz nur, wenn sie ständig bewacht oder ausreichend gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen gesichert sind.
Wie hoch ist die Ersatzleistung?
Ersetzt wird der Zeitwert der abhanden gekommenen Sachen am Tag des Schadens. Je Schadenereignis ist die Ersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Sind Geld und Wertsachen wie Schmuck mitversichert?
Nein, Ansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten sind ausgeschlossen – es sei denn, diese wurden vom Versicherungsnehmer zur Aufbewahrung übernommen.
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