In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Sprengstoffen und Feuerwerken, aus gentechnischen eiten, aus Arzneimitteln sowie aus betriebsfremden Tätigkeiten.
Nicht versichert sind folgende Ansprüche:
Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Das gilt auch, wenn sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person ist Halter oder Besitzer des Fahrzeuges, und
- das Fahrzeug wird hierbei nicht in Betrieb gesetzt.
Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Das gilt auch, wenn sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Ansprüche wegen Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen.
Ausgeschlossen sind dabei sowohl Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware.
Ansprüche wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt, sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden).
Ansprüche aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen.
Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
Ansprüche aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko.
Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird.
Ansprüche aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
Ansprüche aus Personenschäden durch Arzneimittel, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegeben werden und für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Ansprüche aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Ansprüche aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil zählt die Ansprüche auf, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dazu gehören unter anderem Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden sowie Schäden aus planender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit an den bearbeiteten Sachen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche etwa aus Sprengstoffen und Feuerwerken, aus gewässerschädlichen Stoffen, aus gentechnischen Arbeiten, aus Bahnbetrieb, aus bestimmten Arzneimitteln sowie aus Tätigkeiten, die nicht zum versicherten Betrieb gehören. Fehlt für einen Versicherten der Schutz, gilt dies bei Fahrzeugschäden auch für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung eines Firmenfahrzeugs mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges sind ausgeschlossen, ebenso Ansprüche, die den Versicherten als Halter oder Besitzer treffen. Auch für Luft- und Raumfahrzeuge gilt dieser Ausschluss.
Zählt jede Tätigkeit am Fahrzeug schon als ausgeschlossener Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne des Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer noch ein Mitversicherter oder eine beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Sind Schäden an Sachen versichert, die man selbst geplant oder begutachtet hat?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind ausgeschlossen, wenn es um Schäden an genau den Sachen geht, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind.
Was passiert, wenn eine Tätigkeit gar nichts mit dem versicherten Betrieb zu tun hat?
Ansprüche aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023