Bei der Haftpflichtkasse sind in der Betriebshaftpflicht auch gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern mitversichert, die nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen – etwa langsame eitsmaschinen, Hub- und Gabelstapler sowie Fahrzeuge auf abgeschlossenen Betriebsgrundstücken. Wann das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen mitversichert bleibt und wann andere Versicherungen vorgehen, ist klar geregelt.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen. Diese Regelung gilt abweichend von den allgemeinen Bestimmungen dieser BBR.
Der Versicherungsschutz gilt, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h sowie Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Betrieb Fahrzeuge einsetzt, die keiner Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, ist mit den daraus entstehenden gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter mitversichert. Das betrifft insbesondere langsame Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler bis zu bestimmten Geschwindigkeitsgrenzen und Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Betriebsgrundstücken verkehren. Öffentliche oder beschränkt öffentliche Verkehrsflächen dürfen nur befahren werden, wenn dies behördlich erlaubt oder genehmigt ist und dadurch die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt. Bestehen andere Versicherungen des Versicherungsnehmers, gehen diese vor.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach FZV und PflVG nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen. Dazu zählen selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h, sonstige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h und – bei höheren Geschwindigkeiten – Fahrzeuge und Anhänger, die nur innerhalb nicht öffentlicher Betriebsgrundstücke verkehren.
Ist das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen mitversichert?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn es behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Was gilt, wenn für dasselbe Risiko noch eine andere Versicherung besteht?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Bis zu welcher Geschwindigkeit sind Hub- und Gabelstapler ohne Betriebsgrundstücks-Einschränkung erfasst?
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler sind erfasst, wenn ihre Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt. Sonstige Kraftfahrzeuge sind erfasst, wenn ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023