Löst ein versicherter Betrieb bei Dritten versehentlich einen Fehlalarm aus, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Versicherungsschutz für die daraus entstehenden Vermögensschäden. Eingeschlossen sind dabei gesetzliche Haftpflichtansprüche und – insoweit – auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Dieser Einschluss gilt abweichend von der Regelung zu Vermögensschäden.
Insoweit gelten auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert. Dies gilt abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen.
Was bedeutet das konkret?
Wird bei Dritten aus Versehen ein Alarm ausgelöst und entsteht dadurch ein Vermögensschaden, sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche mitversichert. In diesem Zusammenhang gelten zusätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als eingeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch einen versehentlich ausgelösten Alarm mitversichert?
Ja. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die durch einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten entstehen.
Gilt der Schutz auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche?
Ja, insoweit gelten auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert – abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen.
Welche Art von Schaden ist bei einem Fehlalarm abgedeckt?
Abgedeckt sind Vermögensschäden, die durch den versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten verursacht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023