Wer eine Gaststätte, ein Restaurant oder ein Appartementhaus betreibt, ist bei der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht automatisch für viele branchentypische Risiken abgesichert: verwahrte Sachen von Gästen bis 5.000 EUR pro Tag und Gast, branchenübliche Nebenrisiken von Sälen bis Parkplätzen, urheberrechtliche Ansprüche beim Bereitstellen von WLAN oder Hotspots bis 100.000 EUR sowie Schäden am Eigentum von Musikern bis 15.000 EUR je Schadenfall.
Für Restaurant- und Gaststättenbetriebe sowie Appartementhäuser gilt: Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten restaurant- und gaststättenspezifischen Risiken.
Sachen von Restaurationsgästen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen. Die Höchstersatzleistung beträgt je Tag und Gast 5.000 EUR. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben.
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus:
- betriebseigenen Sälen, Tagungsräumen, Sport- / Fitnesseinrichtungen und -geräten, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, eigenen Wellness-Einrichtungen, Tennis-, Squash-, Golf- und Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel und Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen.
Bereitstellung von Internetzugängen für Restaurantgäste (z.B. über W-LAN oder Hotspots)
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Urheberrechten. Die Versicherungssumme hierfür beträgt 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Restaurantgästen ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Restaurant-W-LAN bzw. einen Hot-Spot auf aktuellem Sicherheitsstand zur Verfügung stellt. Der Versicherungsnehmer weist seine Restaurantgäste in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. in einer Nutzungsvereinbarung auf die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hin, insbesondere auf die Unzulässigkeit des Herunterladens und Zurverfügungstellens urheberrechtlich geschützter Werke (Filme, Musikstücke, etc.).
Die AGB bzw. die Nutzungsvereinbarung ist diesbezüglich jeweils auf dem aktuellsten Stand zu halten, wenn sich die Rechtsprechung fortentwickelt.
Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern
Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von Eigentum von Musikern, das im Zusammenhang mit Veranstaltungen in das Restaurant bzw. die Gaststätte eingebracht wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge.
Die Höchstversicherungssumme beträgt 15.000 EUR je Schadenfall und 30.000 EUR je Versicherungsjahr.
Was bedeutet das konkret?
Für Restaurant- und Gaststättenbetriebe sowie Appartementhäuser sind mehrere branchentypische Risiken automatisch mitversichert, ohne dass sie extra gemeldet werden müssen. Dazu gehören verwahrte Sachen von Gästen bis 5.000 EUR pro Tag und Gast, branchenübliche Nebenrisiken wie Säle, Sportanlagen oder Parkplätze, urheberrechtliche Ansprüche beim angebotenen WLAN sowie Schäden am Eigentum von Musikern. Für WLAN gelten dabei bestimmte Voraussetzungen wie ein verschlüsselter Zugang und Hinweise in den AGB. Für jedes Risiko sind eigene Höchstsummen festgelegt.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag sind bei Gästen abgegebene Sachen abgesichert?
Für von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebene Sachen gilt eine Höchstersatzleistung von 5.000 EUR je Tag und Gast. Für bewachte Garderoben besteht dieser Schutz nicht.
Ist das WLAN für Gäste versichert, wenn es zu Urheberrechtsverletzungen kommt?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Urheberrechten ist mit einer Versicherungssumme von 100.000 EUR mitversichert, die zugleich die Höchstersatzleistung pro Versicherungsjahr ist. Voraussetzung ist ein sicherheitsaktiviertes, verschlüsseltes und aktuell abgesichertes Restaurant-W-LAN bzw. ein Hotspot sowie ein Hinweis an die Gäste in den AGB oder einer Nutzungsvereinbarung, die auf aktuellem Stand zu halten ist.
Welche Nebenrisiken sind ohne gesonderte Meldung mitversichert?
Mitversichert sind ohne besondere Anzeige alle betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus eigenen Sälen, Tagungsräumen, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, Wellness-Einrichtungen, Tennis-, Squash-, Golf- und Minigolfanlagen, Kegel- und Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen sowie dem Handel mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung.
Ist das Eigentum von Musikern bei Veranstaltungen mitversichert?
Ja, mitversichert ist das Haftungsrisiko aus Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern, das im Zusammenhang mit Veranstaltungen eingebracht wird – bis 15.000 EUR je Schadenfall und 30.000 EUR je Versicherungsjahr. Bargeld und Fahrzeuge sind ausgenommen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023