Wer als selbständiger Koch oder Kellner eitet, ist über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gegen seine gesetzliche Haftpflicht in dieser Tätigkeit abgesichert. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer kein festes Beschäftigungsverhältnis mit dem Betrieb oder Auftraggeber eingeht, für den er tätig wird.
Für selbständige Köche und selbständige Kellner gilt Folgendes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als selbständiger Koch beziehungsweise als selbständiger Kellner.
Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer kein festes Beschäftigungsverhältnis bei oder mit dem Betrieb beziehungsweise Auftraggeber eingeht, für den er tätig wird.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an fremden beweglichen Sachen, mit denen der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Punkt richtet sich an Menschen, die selbständig als Koch oder Kellner arbeiten. Abgedeckt ist ihre gesetzliche Haftpflicht in dieser Tätigkeit, allerdings nur, solange sie kein festes Beschäftigungsverhältnis mit dem jeweiligen Betrieb oder Auftraggeber eingehen. Nicht versichert sind Schäden an fremden beweglichen Sachen, die für die berufliche Tätigkeit genutzt werden.
Häufige Fragen
Wer ist bei dieser Regelung versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als selbständiger Koch beziehungsweise selbständiger Kellner.
Welche Bedingung muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer darf kein festes Beschäftigungsverhältnis bei oder mit dem Betrieb beziehungsweise Auftraggeber eingehen, für den er tätig wird.
Sind Schäden an fremden Gegenständen mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen bleiben Schäden an fremden beweglichen Sachen, mit denen der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023