Beschädigt ein Betrieb fremde Sachen bei eit an oder mit ihnen, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Schutz für Tätigkeitsschäden. Versichert sind die gesetzliche Haftpflicht für solche Schäden und die daraus folgenden Vermögensfolgeschäden, ergänzt um den Schutz für fremde überlassene eitsgeräte und Werkzeuge – jeweils mit eigenen Versicherungssummen und Selbstbeteiligung.
Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Ebenso versichert sind alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die maßgeblichen Ausschlussbestimmungen sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung
- Leitungsschäden
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und/oder Verarbeitung befinden (wie zum Beispiel Reparatur, Wartung, Lohnveredelung).
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen zum Beispiel vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder die Lagerung der Sachen nicht.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden und für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind. Versichert sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (zum Beispiel Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen zu Erfüllungsansprüchen und zu Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind, oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wenn bei der beruflichen oder gewerblichen Arbeit fremde Sachen beschädigt werden, an oder mit denen gearbeitet wird, sind diese Schäden und die daraus folgenden Vermögensfolgeschäden mitversichert. Ausgenommen sind unter anderem Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden und Schäden am unmittelbaren Bearbeitungsvorgang. Zusätzlich sind Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln versichert, sofern sie nicht länger als vier Wochen überlassen wurden. Für beide Bereiche gelten eigene Versicherungssummen sowie eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 100 EUR und höchstens 5.000 EUR.
Häufige Fragen
Sind Schäden an fremden Sachen versichert, die bei der Arbeit an ihnen entstehen?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstehen, sowie alle daraus folgenden Vermögensfolgeschäden. Die Versicherungssumme ist auf 100.000 EUR begrenzt.
Welche Schäden sind bei Tätigkeitsschäden ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung, Leitungsschäden sowie Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die sich zur Be- oder Verarbeitung beim Versicherungsnehmer befinden. Letzterer Ausschluss gilt nur für Schäden beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, nicht für vor- oder nachgelagerte Verpackung, Transport oder Lagerung.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Tätigkeitsschäden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR. Dieser Selbstbehalt gilt auch bei Schäden an fremden Hilfsmitteln je Schadenereignis.
Sind geliehene Werkzeuge und Arbeitsgeräte mitversichert?
Ja, sofern die fremden Arbeitsgeräte, Werkzeuge oder sonstigen Hilfsmittel nicht länger als vier Wochen überlassen wurden und für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind. Nicht versichert sind unter anderem versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Bearbeitung waren. Die Versicherungssumme beträgt hier 50.000 EUR je Versicherungsfall und 100.000 EUR pro Versicherungsjahr.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023