Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, mitversichert – der übliche Umweltausschluss ist in diesen Bedingungen nicht enthalten. Zusätzlich ist das Gewässerschaden-Risiko abgedeckt: das WHG-Restrisiko sowie das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse bis 5.000 Litern.
Klarstellende Bestimmung
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Grund: Der entsprechende Ausschluss aus den Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) – beziehungsweise die entsprechende Regelung in älteren AHB-Fassungen – ist in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse. Ausgeschlossen sind demnach weiterhin Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer nationaler Umsetzungsgesetze, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
Für diese ausgeschlossenen Ansprüche kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes. Dabei handelt es sich um das sogenannte Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den "Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –". Dies gilt für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Weil der übliche Umweltausschluss in den Bedingungen der Haftpflichtkasse fehlt, sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz und den EU-basierten nationalen Regelungen – dafür gibt es eine separate Umweltschadensversicherung. Für Gewässerschäden gelten eigene Regelungen: Das WHG-Restrisiko ist gemäß beigefügtem Druckstück gedeckt, das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse bis 5.000 Liter.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden von der Betriebsstätte in der Betriebshaftpflicht abgedeckt?
Ja. Da der übliche Umweltausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist, gelten Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, als mitversichert.
Welche Umweltschäden bleiben trotzdem ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer nationaler Umsetzungsgesetze, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) beruhen. Hierfür kann separat eine Umweltschadensversicherung abgeschlossen werden.
Bis zu welcher Menge sind Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Beim WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern mitversichert.
Was umfasst das WHG-Restrisiko?
Das WHG-Restrisiko deckt das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes ab – also das Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023