Wer ein Hotel betreibt, ist bei der Haftpflichtkasse über die Betriebshaftpflicht auch ohne besondere Anzeige gegen typische hotelspezifische Risiken abgesichert: von Sälen, Wellness- und Sportanlagen über eingebrachte Sachen und Wertsachen-Safes der Gäste bis hin zu Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen, verlorenem Reisegepäck, WLAN-Nutzung für Gäste und dem Reiseveranstalter-Risiko. Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils festgelegte Höchstversicherungssummen.
Für Hotelbetriebe gilt: Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten hotelspezifischen Risiken.
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken.
Dazu gehören unter anderem:
- betriebseigene Säle, Tagungsräume
- Sport- und Fitnesseinrichtungen sowie -geräte
- Schwimmbäder, Saunen, Solarien und hoteleigene Wellness-Einrichtungen
- Tennis-, Squash-, Golf- und Minigolfanlagen
- Kegel- und Bowlingbahnen
- Kinderspielplätze
- Parkplätze
- der Handel und Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen
Sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wurde, ist auch der Betrieb von Reitbahnen, Reithallen und die Vorhaltung von Reitpferden und dergleichen mitversichert.
Eingebrachte Sachen
Gefährdungshaftung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftung aus Beschädigung, Vernichtung und – abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen – aus dem Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen. Ausgenommen sind Fahrzeuge aller Art mit Zubehör sowie deren Inhalt und Tiere.
Dazu gehören auch aufbewahrte Sachen sowie solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.
Die Höchstersatzleistung je Gast und Tag beträgt 3.500 EUR. Innerhalb dieses Betrages stehen für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten 800 EUR zur Verfügung.
Verschuldenshaftung
Die genannte Höchstersatzleistung erhöht sich – abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen – bei Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Gäste auf 50.000 EUR je Gast und Tag, wenn der Versicherungsnehmer in Verbindung mit § 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ersatzpflichtig ist.
Diese Erhöhung der Versicherungssumme bezieht sich nicht auf die Aufbewahrung von übernommenen Wertsachen und – sofern vereinbart – nicht auf das Deponieren von Wertsachen in Zimmersafes.
Aufbewahrung von übernommenen Wertsachen
Die Höchstersatzleistung erhöht sich auf 50.000 EUR, wenn der Versicherungsnehmer Wertsachen zur Aufbewahrung übernimmt und in Verbindung mit § 702 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ersatzpflichtig ist.
Lehnt der Versicherungsnehmer die Aufbewahrung von Wertsachen über 50.000 EUR ab, besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung der Aufbewahrung ersatzpflichtig gemacht wird. Dieser Versicherungsschutz besteht, bis durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung Umfang und Grenzen der Aufbewahrungspflicht festgelegt werden.
Wertsachen-Safes in Hotelzimmern
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Inhalt der in Hotelzimmern installierten Wertsachen-Safes. Für diesen Inhalt übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen vertraglich die Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die Aufbewahrung von Wertsachen gelten (§ 701 ff. BGB).
Das Risiko aus dem Abhandenkommen, der Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Beherbergungsgast im Wertsachen-Safe seines Hotelzimmers deponiert, ist mit einer Summe von 10.000 EUR je Safe versichert.
Soweit im Rahmen einer anderweitig bestehenden Betriebsversicherung Versicherungsschutz besteht, geht dieser andere Versicherungsschutz vor.
Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass die Safes:
- elektronisch/digital codierbar sind,
- fest installiert sind (d. h. fest mit Wand oder Boden verbunden) und
- ein Stahlgehäuse haben.
Der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel muss unter sicherem Verschluss aufbewahrt werden. Die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirektor und einer Vertrauensperson bekannt sein.
Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten Gegenstände aus dem Wertsachen-Safe des Hotelzimmers. Dabei ist es unerheblich, ob dies durch den Beherbergungsgast geschieht oder – bei Notöffnung – durch Beauftragte des Hotels.
Höchstversicherungssumme
Die Höchstversicherungssumme für ein einzelnes Schadenereignis, für das nach der Gefährdungshaftung, der Aufbewahrung von übernommenen Wertsachen und den Wertsachen-Safes in Hotelzimmern Versicherungsschutz besteht, beträgt – auch wenn mehrere Gäste geschädigt werden – 500.000 EUR.
Abhandenkommen von Sachen, die nicht im Sinne von § 701 BGB eingebracht sind
In teilweiser Änderung der zugrunde liegenden Bedingungen bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der Gäste, soweit die Sachen nicht als eingebracht im Sinne von § 701 BGB gelten. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben.
Die Höchstversicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Tag und Gast.
Bereitstellung von Internetzugängen für Hotelgäste (z. B. über W-LAN oder Hotspots)
In Erweiterung der zugrunde liegenden Bedingungen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Urheberrechten mitversichert.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Hotelgästen ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Hotel-W-LAN bzw. einen Hot-Spot auf aktuellem Sicherheitsstand zur Verfügung stellt. Der Versicherungsnehmer weist seine Hotelgäste in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. in einer Nutzungsvereinbarung auf die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hin, insbesondere auf die Unzulässigkeit des Herunterladens und Zurverfügungstellens urheberrechtlich geschützter Werke (Filme, Musikstücke usw.).
Die AGB bzw. die Nutzungsvereinbarung ist diesbezüglich jeweils auf dem aktuellsten Stand zu halten, wenn sich die Rechtsprechung fortentwickelt.
Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern
Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von Eigentum von Musikern, das im Zusammenhang mit Veranstaltungen in das Hotel eingebracht wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge.
Die Höchstversicherungssumme beträgt 15.000 EUR je Schadenfall und 30.000 EUR je Versicherungsjahr.
Haftung für Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung).
Die Höchstversicherungssumme beträgt 100.000 EUR je Kraftfahrzeug und maximal 2.000.000 EUR für ein einzelnes Schadenereignis.
Abhandenkommen von Gepäck aus eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung).
Die Höchstersatzleistung je Kraftfahrzeug und Tag beträgt 10.000 EUR.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Versicherte), die das Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
Bewegen von eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste auf dem Betriebsgrundstück, Zubringen und Abholen auch außerhalb
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung an eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste (ausgenommen Inhalt und Ladung), soweit diese auf dem Betriebsgrundstück und/oder beim Zubringen und Abholen außerhalb des Betriebsgrundstückes bewegt werden. Die Versicherungssumme je Kraftfahrzeug beträgt 100.000 EUR.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Kraftfahrzeug geführt hat.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:
- gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die Kraftfahrzeuge entwendet oder unbefugt gebraucht haben,
- aus Schäden, die durch die bewegten Kraftfahrzeuge verursacht werden.
Vermögensschäden
Die entsprechende Regelung der zugrunde liegenden Bedingungen gilt gestrichen.
Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter und Anbieter von verbundenen Reiseleistungen.
Es gelten die Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko von Beherbergungsbetrieben.
Was bedeutet das konkret?
Für Hotelbetriebe deckt der Vertrag die gesetzliche Haftpflicht aus vielen typischen Hotelrisiken ab, ohne dass diese einzeln angezeigt werden müssen – etwa Wellness- und Sportanlagen, Parkplätze oder eigene Erzeugnisse. Auch für eingebrachte Sachen der Gäste, Wertsachen in Safes, verlorenes Gepäck aus geparkten Autos sowie Schäden an eingestellten Fahrzeugen besteht Schutz, jeweils mit festen Höchstsummen. Zusätzlich sind Urheberrechtsverletzungen beim Gäste-WLAN, Eigentum von Musikern und das Reiseveranstalter-Risiko mitversichert. Bestimmte Ausnahmen und Voraussetzungen – etwa zur Safe-Ausstattung oder zur Fahrerlaubnis beim Bewegen von Fahrzeugen – gelten dabei.
Häufige Fragen
Sind Wellness- und Sportanlagen im Hotel automatisch mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken ist auch ohne besondere Anzeige mitversichert, unter anderem aus Schwimmbädern, Saunen, Solarien, Wellness-Einrichtungen, Fitness- und Sportanlagen. Reitbahnen, Reithallen und das Vorhalten von Reitpferden sind nur bei gesonderter Vereinbarung gegen Beitragszahlung eingeschlossen.
Wie hoch ist der Schutz für Wertsachen, die ein Gast im Zimmersafe deponiert?
Das Risiko aus Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen im Wertsachen-Safe des Hotelzimmers ist mit 10.000 EUR je Safe versichert. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Safes elektronisch/digital codierbar, fest installiert und mit einem Stahlgehäuse ausgestattet sind sowie die Codenummer für die Notöffnung nur dem Hoteldirektor und einer Vertrauensperson bekannt ist.
Was gilt, wenn ein geparktes Fahrzeug eines Gastes auf dem Hotelgelände beschädigt wird?
Beschädigung und Vernichtung an eingestellten Kraftfahrzeugen der Gäste beim Bewegen auf dem Betriebsgrundstück sowie beim Zubringen und Abholen außerhalb sind mit 100.000 EUR je Kraftfahrzeug mitversichert. Der Versicherer ist jedoch leistungsfrei, wenn der Fahrer beim Schadenfall nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hatte, außer der Versicherungsnehmer durfte die Fahrerlaubnis annehmen oder ein unberechtigter Fahrer hat das Fahrzeug geführt.
Besteht Schutz bei Urheberrechtsverletzungen über das Gäste-WLAN?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Urheberrechten ist mit einer Versicherungssumme von 100.000 EUR mitversichert, die zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darstellt. Voraussetzung ist ein sicherheitsaktiviertes, verschlüsseltes WLAN bzw. Hotspot auf aktuellem Sicherheitsstand sowie ein entsprechender Hinweis an die Gäste in den AGB oder einer Nutzungsvereinbarung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023