Die Haftpflichtkasse übernimmt in der Betriebshaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die beim oder durch das Be- und Entladen an Transportmitteln jeder Art und an Containern entstehen. Versichert sind auch das dazu nötige Bewegen der Transportmittel sowie Schäden am Ladegut, sofern die Ladung nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Abweichend von den entsprechenden Regelungen der AHB ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und von Containern beim oder durch Be- und Entladen eingeschlossen.
Das Bewegen der genannten Transportmittel und Container, das diesem Zweck dient, wird dem Be- und Entladen gleichgestellt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen:
- beim Abheben von den Fahrzeugen bzw. Transportmitteln oder
- beim Heben auf die Fahrzeuge.
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht Versicherungsschutz insoweit, als:
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers handelt, nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen und nicht um von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt, oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. nicht in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Versicherungsnehmer beim Be- oder Entladen fremde Transportmittel oder Container, greift der Versicherungsschutz. Dazu gehört auch das notwendige Bewegen dieser Transportmittel und Container sowie das Heben von Containern auf oder von Fahrzeugen. Schäden am Ladegut sind nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert, nämlich wenn die Ladung nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist – weder als für ihn bestimmte Ware noch als seine Erzeugnisse, be- oder verarbeitete Sachen noch als ein von ihm übernommener Transport.
Häufige Fragen
Sind Schäden an fremden Transportmitteln beim Be- und Entladen mitversichert?
Ja, eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch das Be- und Entladen.
Zählt das Bewegen der Transportmittel auch zum versicherten Be- und Entladen?
Ja, das diesem Zweck dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt.
Besteht Versicherungsschutz, wenn ein Container beim Heben beschädigt wird?
Ja, für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn sie beim Abheben von den Fahrzeugen oder beim Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann sind Schäden am Ladegut versichert?
Versicherungsschutz besteht insoweit, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um seine Erzeugnisse oder von ihm be- und/oder verarbeitete bzw. gelieferte Sachen handelt oder der Transport nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag übernommen wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023