Wird der Versicherungsnehmer für einen reinen Vermögensschaden verantwortlich gemacht, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz. Als Vermögensschaden gelten dabei Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen herleiten. Maßgeblich für den Versicherungsfall ist der Zeitpunkt des Verstoßes; zugleich gilt eine ausführliche Liste von Ausschlüssen, etwa bei gelieferten Sachen, geleisteten eiten oder wissentlicher Pflichtverletzung.
Vereinbarungsgemäß besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Verstoßes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Voraussetzung ist, dass der Verstoß in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten begangen wurde – entweder von ihm selbst oder von einer anderen Person, für die er einzutreten hat. Der andere macht den Anspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend.
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind. Personenschäden sind die Tötung, die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit von Menschen. Sachschäden sind Beschädigung, Verderben oder Vernichtung. Vermögensschäden dürfen sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, für die er einzutreten hat, verursacht hat.
Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche
- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer – oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten – hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
- Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
- aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
- aus Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
- Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
- wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
- wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch reine Vermögensschäden – also Schäden, die weder eine Person noch eine Sache betreffen und sich auch nicht aus solchen Schäden ableiten. Entscheidend für den Versicherungsfall ist der Moment, in dem der Verstoß begangen wurde; bei fahrlässigem Unterlassen zählt im Zweifel der letztmögliche Tag, an dem gehandelt werden müsste. Versichert sind alle Verstöße im Zeitraum zwischen Beginn und Ablauf des Vertrages. Für eine Reihe von Bereichen und Tätigkeiten gilt der Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Was zählt bei dieser Versicherung als Vermögensschaden?
Als Vermögensschaden gelten Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten.
Welcher Zeitpunkt ist für den Versicherungsfall maßgeblich?
Maßgeblich ist der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Bei einem Schaden durch fahrlässige Unterlassung gilt im Zweifel der Tag als Verstoß, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Schaden abzuwenden.
Welche Verstöße sind zeitlich abgedeckt?
Abgedeckt sind die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Sind Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Berechtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023