Wer als Betrieb personenbezogene Bestimmungen aus Datenschutzgesetzen verletzt und dadurch einem Dritten einen Vermögensschaden zufügt, ist über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse mitversichert. Der Schutz gilt für den Die Haftpflichtkasse Versicherungsnehmer und seine Betriebsangehörigen inklusive eines angestellten Datenschutzbeauftragten, sofern das Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eintritt – Auskunfts- und Löschungsansprüche sowie Bußen und Strafen bleiben jedoch außen vor.
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen. Dazu zählt auch ein etwa angestellter Datenschutzbeauftragter.
Der Versicherungsschutz gilt für Vermögensschäden aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. Voraussetzung ist, dass diese Schadenereignisse während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf folgende Punkte:
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten
- Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren
Was bedeutet das konkret?
Verletzt der Betrieb personenbezogene Regelungen aus Datenschutzgesetzen und entsteht dadurch ein Vermögensschaden, greift der Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden. Geschützt sind der Versicherungsnehmer, die Betriebsangehörigen und ein angestellter Datenschutzbeauftragter, wenn das Schadenereignis während der Laufzeit der Versicherung eintritt. Nicht abgedeckt sind Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten samt der dazugehörigen Verfahrenskosten. Ebenso bleiben Bußen, Strafen und die Kosten solcher Verfahren ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wer ist bei Vermögensschäden aus Datenschutzverletzungen mitversichert?
Mitversichert sind der Versicherungsnehmer und die Betriebsangehörigen, einschließlich eines etwa angestellten Datenschutzbeauftragten.
Welche Schäden sind in diesem Rahmen abgedeckt?
Abgedeckt sind Vermögensschäden aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, sofern sie während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Die Deckung gilt im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden.
Sind Ansprüche auf Auskunft oder Löschung von Daten versichert?
Nein. Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Übernimmt die Versicherung Bußen oder Strafen?
Nein. Bußen, Strafen sowie die Kosten derartiger Verfahren sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023