Wer elektronische Daten austauscht, übermittelt oder bereitstellt, kann über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse abgesichert sein: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei Schäden durch Computerviren, Datenveränderung, gestörten Datenzugang Dritter sowie bei Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Die Versicherungssumme beträgt 1.000.000 EUR, für Namensrechte höchstens 100.000 EUR – vorausgesetzt, die Daten wurden nach dem Stand der Technik gesichert.
Versichertes Risiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). Dies gilt, soweit es sich um Schäden aus den folgenden Punkten handelt:
- a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
- b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen der sich daraus ergebenden Personen- und Sachschäden – nicht jedoch weiterer Datenveränderungen – sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. zur Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für die Ziffern a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Weiter versichert sind Schäden aus:
- d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
- e) der Verletzung von Namensrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
Für die Ziffern d) und e) gilt: Die Haftpflichtkasse ersetzt zusätzlich
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird.
Versicherungssumme
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, maximal jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Serienschaden und Anrechnung von Kosten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese beruhen
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln.
Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus den nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche:
- die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming) oder mit Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
- wegen Schäden, die von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen;
- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Die Betriebshaftpflicht deckt Schäden ab, die beim Austausch, der Übermittlung oder Bereitstellung elektronischer Daten entstehen – etwa durch Computerviren, fehlerhafte Datenspeicherung, gestörten Datenzugang oder die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Voraussetzung für den Schutz bei Datenveränderungen ist, dass die Daten mit Sicherheitstechnik nach dem Stand der Technik gesichert oder geprüft wurden. Die Versicherungssumme liegt bei 1.000.000 EUR, für Namensrechte höchstens 100.000 EUR pro Versicherungsjahr. Bestimmte IT-Tätigkeiten sowie etwa Spamming oder das widerrechtliche Sammeln von Nutzerdaten sind nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Computerviren mitversichert?
Ja, versichert sind Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme. Voraussetzung ist, dass die Daten mit Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft wurden.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für diese Zusatzversicherung?
Die Versicherungssumme beträgt 1.000.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden, maximal jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten. Dieser Betrag ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Welche Frist muss ich bei einem Verfahren wegen Persönlichkeits- oder Namensrechten beachten?
Die Haftpflichtkasse muss vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich unterrichtet werden, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses. Nur dann werden die zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten übernommen.
Welche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Nicht versichert sind unter anderem Software-Erstellung und -Handel, IT-Beratung und -Schulung, Netzwerkplanung und -betrieb, das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Providing), der Betrieb von Rechenzentren, Datenbanken und Telekommunikationsnetzen sowie Zertifizierungsdienste. Zudem ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Spamming oder dem widerrechtlichen Sammeln von Nutzerdaten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023