Beauftragt ein Unternehmen fremde Firmen oder Subunternehmen – auch Kraftfuhrunternehmen –, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Versicherungsschutz für die eigene gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dieser Beauftragung. Die persönliche Haftung der beauftragten Betriebe selbst und ihrer Betriebsangehörigen bleibt dagegen außen vor.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen bzw. Subunternehmen. Das gilt auch für die Beauftragung von Kraftfuhrunternehmen.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen, der Subunternehmen und der Kraftfuhrunternehmen sowie ihrer Betriebsangehörigen.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Versicherungsnehmer fremde Firmen oder Subunternehmen einschaltet, ist für die eigene gesetzliche Haftpflicht aus dieser Beauftragung mitversichert. Das schließt auch die Beauftragung von Kraftfuhrunternehmen ein. Die beauftragten Betriebe und deren Mitarbeiter haften jedoch selbst; ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht ist über diesen Schutz nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Ist die Haftung abgesichert, wenn ich fremde Unternehmen oder Subunternehmen beauftrage?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen bzw. Subunternehmen.
Gilt der Schutz auch für beauftragte Kraftfuhrunternehmen?
Ja, die Beauftragung von Kraftfuhrunternehmen ist ebenfalls eingeschlossen.
Sind die beauftragten Betriebe selbst über diesen Schutz mitversichert?
Nein. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen, Subunternehmen und Kraftfuhrunternehmen sowie ihrer Betriebsangehörigen ist nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023