Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleiben auch solche Risiken versichert, die der Versicherungsnehmer versehentlich nicht gemeldet hat – vorausgesetzt, sie fallen unter die Unternehmensbeschreibung im Versicherungsschein und sind nicht ausgeschlossen. Sobald das Versäumnis auffällt, muss es angezeigt und der Beitrag nachgezahlt werden.
Der Versicherungsschutz gilt auch für versehentlich nicht gemeldete Risiken. Voraussetzung ist, dass diese Risiken im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das Versäumnis unverzüglich anzuzeigen, sobald er sich dessen bewusst geworden ist. Er muss außerdem den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein zum Unternehmen gehörendes Risiko aus Versehen nicht angemeldet wurde, ist es trotzdem versichert – solange es zur Unternehmensbeschreibung im Versicherungsschein passt und nicht ausgeschlossen ist. Sobald der Versicherungsnehmer den Fehler bemerkt, muss er das dem Versicherer sofort mitteilen. Für das nachgemeldete Risiko wird ein zusätzlicher Beitrag fällig, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Gefahr entstand.
Häufige Fragen
Sind versehentlich nicht gemeldete Risiken mitversichert?
Ja. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, sofern sie im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nicht vom Vertrag ausgeschlossen sind.
Was muss ich tun, wenn ich ein Risiko vergessen habe zu melden?
Sobald Sie sich des Versäumnisses bewusst geworden sind, müssen Sie unverzüglich die entsprechende Anzeige erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag entrichten.
Ab wann muss der zusätzliche Beitrag gezahlt werden?
Der danach zu vereinbarende Beitrag ist vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
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