Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen mitversichert: gesetzliche Vertreter und Repräsentanten, leitende und beaufsichtigende Angestellte, spezielle Beauftragte wie Fachkräfte für eitssicherheit oder Datenschutz sowie alle übrigen Betriebsangehörigen. Auch ausgeschiedene Personen bleiben für frühere berufliche Tätigkeiten geschützt – eitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb sind jedoch ausgenommen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft. Hierzu zählen auch Personen, denen Unternehmerpflichten übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen Personen, die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliedert sind und seinem Weisungsrecht unterliegen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben und die im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versichert sind.
Zu den übrigen angestellten Betriebsangehörigen, den sonstigen eingegliederten Personen und den ausgeschiedenen Personen gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Betrieb selbst, sondern auch für bestimmte Personen persönlich. Dazu gehören Führungskräfte, Vertreter, spezielle Beauftragte, alle übrigen Beschäftigten sowie eingegliederte und weisungsgebundene Personen. Auch wer bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist, bleibt für frühere Tätigkeiten geschützt. Für einen Teil dieser Personen gilt jedoch: Personenschäden, die als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Betrieb einzustufen sind, sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Welche Personen sind über die Betriebshaftpflicht neben dem Versicherungsnehmer geschützt?
Mitversichert sind die gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten, leitende und beaufsichtigende Angestellte, bestimmte Beauftragte wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Datenschutz, alle übrigen angestellten Betriebsangehörigen sowie sonstige in den Betrieb eingegliederte und weisungsgebundene Personen.
Sind auch ehemalige Mitarbeiter noch versichert?
Ja. Aus den Diensten ausgeschiedene Personen sind für Schäden mitversichert, die sie im Zusammenhang mit ihrer früheren beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben, soweit diese im Rahmen und Umfang des Vertrages versichert sind.
Gilt der Schutz für Betriebsärzte auch außerhalb der betrieblichen Tätigkeit?
Ja, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden bei Hilfeleistungen in Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit – allerdings nur, wenn dafür kein Versicherungsschutz über eine andere Versicherung besteht.
Welche Ansprüche sind bei den mitversicherten Personen ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die als Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII gelten. Dies betrifft die übrigen angestellten Betriebsangehörigen, die sonstigen eingegliederten Personen und die ausgeschiedenen Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023