Die Haftpflichtkasse: Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse darf die im Deckblatt genannte Maklerfirma vertraglich vorgeschriebene Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen. Sie muss diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an den Versicherer weiterleiten.
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Dies gilt abweichend von der entsprechenden Regelung in diesen BBR.
Die Maklerfirma ist verpflichtet, diese Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma darf Anzeigen und Willenserklärungen, die vertraglich vorgeschrieben sind, für Sie entgegennehmen. Damit gilt eine Erklärung als angekommen, wenn sie beim Makler eingeht. Der Makler muss solche Erklärungen dann unverzüglich an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weitergeben.
Häufige Fragen
Wer darf vertraglich vorgeschriebene Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss der Makler mit erhaltenen Anzeigen tun?
Der Makler ist verpflichtet, die Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Gilt diese Maklerklausel abweichend von anderen Regelungen?
Ja, die Vollmacht der Maklerfirma gilt abweichend von der entsprechenden Regelung in diesen Bedingungen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023