Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang der Betriebs-Die Haftpflichtkasse Haftpflichtversicherung mitversichert, weil der übliche Umweltschadens-Ausschluss in ihren Bedingungen fehlt. Zusätzlich abgesichert sind das WHG-Restrisiko sowie das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis 5.000 Liter.
Klarstellende Bestimmung
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Grund dafür ist, dass der übliche Ausschluss aus den Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. aus älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse. Ausgeschlossen bleiben damit Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer nationaler Umsetzungsgesetze, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) beruhen.
Für diese Fälle kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes. Dabei handelt es sich um das sogenannte Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den "Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –". Dies gilt für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Weil in den Bedingungen der Haftpflichtkasse der sonst übliche Umweltschadens-Ausschluss fehlt, sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte ausgehen, in der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Ausgenommen davon bleiben das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko, die aber gesondert abgesichert sind. Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz und vergleichbaren Gesetzen bleiben ausgeschlossen und können nur über eine separate Umweltschadensversicherung gedeckt werden. Für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe besteht Schutz bis zu einem Fassungsvermögen von 5.000 Litern.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse mitversichert?
Ja. Da der sonst übliche Umweltschadens-Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist, gelten Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert.
Sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie basierenden nationalen Umsetzungsgesetze bleiben ausgeschlossen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung bereitgestellt werden.
Bis zu welcher Menge sind Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe versichert?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Gilt die Mitversicherung von Umweltschäden auch für das WHG-Risiko?
Nein, für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko gilt die allgemeine Mitversicherung nicht. Diese Risiken sind über eigene Bestimmungen des Vertragsteils D. geregelt und abgesichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023