Die Haftpflichtkasse: Wer eine Einrichtung für Betreutes Wohnen betreibt, ist bei der Haftpflichtkasse über die Betriebshaftpflicht abgesichert – vorausgesetzt, die Einrichtung hat keine ärztliche Leitung und nimmt keine Kranken zur vorübergehenden stationären Behandlung auf. Mitversichert sind ohne besondere Anzeige unter anderem Heimbesichtigungen sowie Unterrichtsbetrieb, Seminare, Feiern, Ausflüge und Reisen, auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Versichert ist der Betreiber einer Einrichtung für Betreutes Wohnen ohne ärztliche Leitung und ohne Aufnahme von Kranken zur vorübergehenden stationären Behandlung.
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten risikospezifischen Deckungserweiterungen:
- aus Heimbesichtigungen und -begehungen durch fremde Personen oder Personengruppen;
- aus Unterrichtsbetrieb sowie der Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und dergleichen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Feiern, Ausflügen und Reisen sowie aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen. Dies gilt auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt für Betreiber von Einrichtungen des Betreuten Wohnens, sofern diese keine ärztliche Leitung haben und keine Kranken zur vorübergehenden stationären Behandlung aufnehmen. Ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, sind zusätzlich einige typische Risiken mitversichert. Dazu gehören Heimbesichtigungen durch fremde Personen sowie Unterrichtsbetrieb, Seminare, Feiern, Ausflüge und Reisen samt Aufenthalten in Herbergen und Heimen. Der Schutz erstreckt sich dabei auch auf einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen muss eine Einrichtung für Betreutes Wohnen für den Versicherungsschutz erfüllen?
Versichert ist der Betreiber einer Einrichtung für Betreutes Wohnen ohne ärztliche Leitung und ohne Aufnahme von Kranken zur vorübergehenden stationären Behandlung.
Muss ich die zusätzlichen Deckungserweiterungen extra anmelden?
Nein. Die genannten risikospezifischen Deckungserweiterungen sind im Rahmen des Vertrages auch ohne besondere Anzeige mitversichert.
Sind Ausflüge und Reisen mit den Bewohnern mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Feiern, Ausflügen und Reisen sowie aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt besteht Versicherungsschutz bis zu einem Jahr.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023