Die Haftpflichtkasse: Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch für Schadenereignisse im Ausland mitversichert – etwa bei Geschäftsreisen, Messen und Kongressen sowie beim indirekten und direkten Export von Erzeugnissen. Für Schäden in den USA, US-Territorien und Kanada gelten besondere Regeln zur Kostenanrechnung und ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 1.000 und höchstens 10.000 Euro, wobei Leistungen mit Strafcharakter ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist – abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse:
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
- durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
- durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export).
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die in diesen Bedingungen genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen.
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie bei Versicherungsfällen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, gilt – abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen: Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Dazu gehören insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder bei dort geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR und höchstens 10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die genannten Kosten.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt in dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schadenereignissen im Ausland, etwa bei Geschäftsreisen, Messen sowie beim direkten und indirekten Export von Erzeugnissen. Für Schäden in den USA, US-Territorien und Kanada gelten Besonderheiten: Abwehrkosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet, und der Versicherungsnehmer trägt einen Selbstbehalt von 10 %, mindestens 1.000 und höchstens 10.000 Euro. Ansprüche mit Strafcharakter sind nicht versichert. Zahlungen leistet der Versicherer in Euro.
Häufige Fragen
Sind auch Schäden im Ausland über die Betriebshaftpflicht abgedeckt?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse – etwa bei Geschäftsreisen, bei der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten sowie beim indirekten Export und beim direkten Export ins europäische Ausland.
Welcher Selbstbehalt gilt bei Schäden in den USA und Kanada?
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder bei dort geltend gemachten Ansprüchen muss sich der Versicherungsnehmer mit 10 % an jedem Schaden beteiligen, mindestens 1.000 EUR und höchstens 10.000 EUR. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die Abwehrkosten.
Sind Strafschadensersatz wie punitive damages versichert?
Nein. Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In welcher Währung zahlt der Versicherer bei Auslandsschäden?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023