Die Haftpflichtkasse: In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Schäden durch Gebrauch, Halten oder Besitzen von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen sowie Luft- und Raumfahrzeugen. Ebenfalls nicht versichert sind unter anderem Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Sprengstoffen, gentechnischen eiten sowie aus außergewöhnlichen, nicht betriebsüblichen Risiken.
Nicht versichert sind Ansprüche:
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Ebenso nicht versichert sind Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person ist Halter oder Besitzer des Fahrzeuges.
- Das Fahrzeug wird hierbei nicht in Betrieb gesetzt.
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Ebenso nicht versichert sind Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
wegen Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
wegen Schäden an Kommissionsware.
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt, sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden).
aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen.
aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko.
wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird.
aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
aus Personenschäden durch Arzneimittel, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegeben wurden und für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet auf, welche Ansprüche in der Betriebshaftpflicht nicht abgedeckt sind. Dazu gehören unter anderem Schäden durch den Gebrauch oder das Halten von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen sowie Luft- und Raumfahrzeugen. Ausgeschlossen sind außerdem etwa Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planenden oder gutachterlichen Tätigkeiten, aus Sprengstoffen, Feuerwerken, gentechnischen Arbeiten sowie aus Tätigkeiten, die nicht zum versicherten Betrieb gehören. Fehlt für einen Versicherten in bestimmten Fällen der Schutz, gilt dies auch für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung eines Fahrzeugs mitversichert?
Nein. Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursacht werden oder für die man als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird, sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Luft- und Raumfahrzeuge.
Gibt es eine Ausnahme beim Ausschluss für Fahrzeuge?
Ja. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn weder der Versicherungsnehmer noch ein Mitversicherter oder eine beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was passiert, wenn für einen Versicherten kein Schutz besteht?
Besteht für einen Versicherten – ob Versicherungsnehmer oder Mitversicherter – nach diesen Bestimmungen kein Versicherungsschutz, so gilt dieser Ausschluss auch für alle anderen Versicherten.
Sind Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit gedeckt?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind wegen Schäden an Sachen ausgeschlossen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023