Die Haftpflichtkasse: Wird bei einem Dritten versehentlich ein Alarm ausgelöst und entsteht dadurch ein Vermögensschaden, greift in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Versicherungsschutz für die daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflichtansprüche. Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche sind in diesem Zusammenhang mitversichert.
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die durch einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten entstehen. Dies gilt abweichend von der Regelung zu Vermögensschäden.
Mitversichert gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche. Dies gilt abweichend von der Grundregelung der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen.
Was bedeutet das konkret?
Löst jemand aus dem versicherten Betrieb bei einem Dritten unbeabsichtigt einen Alarm aus und entsteht daraus ein Vermögensschaden, sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche hieraus gedeckt. Zusätzlich sind in diesem Fall auch öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichert.
Häufige Fragen
Was ist versichert, wenn versehentlich ein Alarm bei Dritten ausgelöst wird?
Versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die durch einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten entstehen.
Sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichert?
Ja, in diesem Zusammenhang gelten auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert.
Muss der Alarm absichtlich ausgelöst worden sein, damit der Schutz greift?
Nein, der Versicherungsschutz bezieht sich gerade auf versehentlich, also unbeabsichtigt ausgelösten Alarm.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023