Die Haftpflichtkasse: Wird das Unternehmen wegen eines echten Vermögensschadens in Anspruch genommen, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse dieser Schutz: Gemeint sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen herleiten. Versichert sind alle Verstöße, die während der Vertragslaufzeit vorkommen, wobei der Zeitpunkt des Verstoßes für den Versicherungsfall maßgeblich ist. Zahlreiche Bereiche wie planende oder beratende Tätigkeiten, Finanz- und Grundstücksgeschäfte, gewerbliche Schutzrechte oder das Abhandenkommen von Sachen sind ausgeschlossen.
Vereinbarungsgemäß besteht auch Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Voraussetzung ist ein Verstoß, der in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten begangen wurde – entweder vom Versicherungsnehmer selbst oder von einer anderen Person, für die er einzutreten hat. Die Inanspruchnahme muss durch einen anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten. Als Personenschäden gelten Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen. Als Sachschäden gelten Beschädigung, Verderben oder Vernichtung. Ausschlaggebend ist dabei, dass die Schäden vom Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursacht wurden.
Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche:
- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
- Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
- aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
- aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
- Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
- wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
- wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind hier reine Vermögensschäden – also Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und auch nicht daraus entstehen. Der Schutz gilt für Verstöße, die während der Vertragslaufzeit passieren; entscheidend ist der Zeitpunkt des Verstoßes. Bei einer fahrlässigen Unterlassung zählt im Zweifel der Tag, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte erfolgen müssen. Für zahlreiche Tätigkeitsbereiche und Situationen gilt der Schutz allerdings nicht.
Häufige Fragen
Was zählt als Vermögensschaden im Sinne dieser Deckung?
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten.
Welcher Zeitpunkt gilt als Eintritt des Versicherungsfalls bei Vermögensschäden?
Maßgeblich ist der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Bei einem Schaden durch fahrlässige Unterlassung gilt im Zweifel der Tag, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Schaden abzuwenden.
Welche Verstöße sind zeitlich abgedeckt?
Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Welche Bereiche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden aus hergestellten oder gelieferten Sachen, ständige Immissionen, planende oder beratende Tätigkeiten, die Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, Finanz-, Grundstücks- und Leasinggeschäfte, Untreue und Unterschlagung, Garantiezusagen, Taxationen, wissentliche Pflichtverletzungen sowie das Abhandenkommen von Sachen, Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023