Wer haftet, wenn im Betrieb personenbezogene Datenschutzbestimmungen verletzt werden und dadurch Vermögensschäden entstehen? Die Haftpflichtkasse übernimmt in der Betriebshaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner Betriebsangehörigen und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten für solche Vermögensschäden – im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und für Schadenereignisse während der Vertragslaufzeit.
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen. Eingeschlossen ist auch der etwa angestellte Datenschutzbeauftragte.
Der Versicherungsschutz gilt für Vermögensschäden aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. Voraussetzung ist, dass die Schadenereignisse während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Nicht versichert sind:
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten
- Bußen und Strafen sowie die Kosten derartiger Verfahren
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht, wenn durch die Verletzung personenbezogener Datenschutzbestimmungen Vermögensschäden entstehen. Abgedeckt sind der Versicherungsnehmer, seine Betriebsangehörigen und ein etwaiger angestellter Datenschutzbeauftragter, jeweils im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden. Die Schadenereignisse müssen während der Laufzeit der Versicherung eintreten. Bestimmte Ansprüche wie Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie Bußen, Strafen und deren Verfahrenskosten sind ausgenommen.
Häufige Fragen
Wer ist bei Vermögensschäden aus Datenschutzverletzungen mitversichert?
Mitversichert sind der Versicherungsnehmer und die Betriebsangehörigen, einschließlich eines etwa angestellten Datenschutzbeauftragten.
Wann besteht Versicherungsschutz für solche Schadenereignisse?
Der Schutz gilt für Schadenereignisse durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Sind Bußen und Strafen mitversichert?
Nein. Bußen, Strafen sowie die Kosten derartiger Verfahren sind nicht versichert.
Zahlt die Versicherung für Ansprüche auf Löschung oder Berichtigung von Daten?
Nein. Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023