Die Haftpflichtkasse: Wenn beim Betrieb Daten ausgetauscht, übermittelt oder bereitgestellt werden und dabei Dritten ein Schaden entsteht, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse dieser Baustein für elektronischen Datenaustausch und Internetnutzung. Versichert sind unter anderem Datenveränderungen durch Computerviren, gestörter Datenzugang sowie die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten – vorausgesetzt, die Daten wurden nach dem Stand der Technik gesichert und geprüft.
Versichertes Risiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). Dies gilt insoweit abweichend von den AHB, soweit es sich um Schäden handelt aus:
- a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
- b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden – nicht jedoch weiterer Datenveränderungen – sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für die Ziffern a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Ferner sind Schäden versichert aus:
- d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
- e) der Verletzung von Namensrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
Für die Ziffern d) und e) gilt: In Erweiterung der AHB ersetzt die Haftpflichtkasse:
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich unterrichtet wird, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, und zwar vollständig.
Versicherungssumme
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für diese Zusatzversicherung 1.000.000 EUR. Für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten beträgt sie jedoch maximal 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Serienschaden und Anrechnung von Kosten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden – abweichend von den AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche:
- die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming) sowie mit Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
- wegen Schäden, die von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen;
- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein schützt den Betrieb, wenn beim Umgang mit elektronischen Daten – etwa im Internet, per E-Mail oder über Datenträger – Dritte geschädigt werden, zum Beispiel durch Computerviren, gestörten Datenzugang oder die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Voraussetzung ist, dass die Daten mit Sicherheitstechnik nach dem Stand der Technik gesichert und geprüft wurden. Für die Zusatzversicherung gilt eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR, bei Verletzung von Namensrechten höchstens 100.000 EUR. Bestimmte Tätigkeiten wie Software-Erstellung oder IT-Beratung sowie Ansprüche etwa aus Spamming sind nicht versichert.
Häufige Fragen
Welche Schäden beim Datenaustausch sind hier abgesichert?
Versichert sind unter anderem Schäden durch Datenveränderung bei Dritten durch Computerviren oder andere Schadenprogramme, Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie Nichterfassung und fehlerhafte Speicherung von Daten, die Störung des Zugangs Dritter zum Datenaustausch und die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.
Muss ich meine Daten besonders schützen, damit der Versicherungsschutz gilt?
Ja. Für die Punkte a) bis c) besteht kein Versicherungsschutz, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen oder -techniken wie Virenscanner oder Firewall gesichert bzw. geprüft wurden, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen dürfen auch durch Dritte erfolgen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme und gibt es eine Grenze bei Namensrechten?
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Summe für diese Zusatzversicherung 1.000.000 EUR. Für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten liegt die Grenze bei maximal 100.000 EUR. Diese Summe ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Welche Tätigkeiten sind vom Schutz ausgenommen?
Nicht versichert sind unter anderem Software-Erstellung, -Handel und -Pflege, IT-Beratung und -Schulung, Netzwerkplanung und -betrieb, das Bereithalten fremder Inhalte, der Betrieb von Rechenzentren, Datenbanken und Telekommunikationsnetzen, Zertifizierungsdienste im Sinne des SigG/SigV sowie Tätigkeiten mit gesetzlicher Pflicht zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023