Für Reha-Kliniken, Kurkliniken und Sanatorien bietet Die Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht Versicherungsschutz für den Betrieb mit stationärer und ambulanter Behandlung – ohne Akut-Behandlung, aber inklusive Nebenrisiken wie Bäderabteilung, Massage, Gymnastik und Restauration. Mitversichert sind unter anderem medizinische Apparate, das Verabreichen von Spritzen, eingebrachte Sachen von Hotelgästen sowie die persönliche Haftpflicht angestellter Ärzte, Famuli und weiterer Beschäftigter.
Versichert ist der Betrieb einer Rehabilitations-Klinik, Kurklinik oder eines Sanatoriums mit stationärer und ambulanter Behandlung. Ausgeschlossen sind die Akut-Behandlung (mit Ausnahme von Notfällen) und die Übernahme von Patienten aus der intensivstationären Behandlung eines Akut-Krankenhauses. Eingeschlossen sind alle sich ergebenden Nebenrisiken, zum Beispiel Bäderabteilung, Massage, Gymnastik, therapieunterstützende Maßnahmen wie Ausflugsveranstaltungen und die Restauration.
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus den folgenden spezifischen Risiken für Reha-Kliniken:
- aus Besitz, Betrieb und Benutzung medizinischer Apparate, die in der Heilkunde anerkannt sind;
- aus dem Verabreichen von Spritzen und Injektionen an Betreute der Klinik (zum Beispiel aus Verwechslung), vorausgesetzt, die Injektion ist ärztlich angeordnet und die Mitarbeiter der Klinik, die Spritzen verabreichen, sind aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt;
- aus Klinikbesichtigungen und -begehungen durch fremde Personen oder Personengruppen;
- aus Unterrichtsbetrieb sowie der Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und dergleichen, einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Feiern, Ausflügen und Reisen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Sachen von Klinikbewohnern
Mitversichert sind Sachen von Klinikbewohnern.
Eingebrachte Sachen von Hotelgästen in Reha-Kliniken mit Hotelcharakter
Gefährdungshaftung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftung aus Beschädigung, Vernichtung und – abweichend von den AHB – aus dem Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen. Ausgenommen sind Fahrzeuge aller Art mit Zubehör sowie Inhalt und Tiere.
Hierzu gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.
Die Höchstersatzleistung je Gast und Tag beträgt 3.500 EUR. Innerhalb dieses Betrages stehen für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten 800 EUR zur Verfügung.
Verschuldenshaftung
Die Höchstersatzleistung erhöht sich – abweichend von den AHB – bei Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Gäste auf 35.000 EUR je Gast und Tag, wenn der Versicherungsnehmer in Verbindung mit § 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ersatzpflichtig ist.
Mitversichert ist unter anderem die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- sämtlicher angestellter Ärzte. Chefärzte jedoch nur, sofern für sie eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird.
- aus der gelegentlichen freiberuflichen, eigenwirtschaftlichen (privaten) Tätigkeit, soweit der betreffende Arzt keine eigene Praxis mit eigenem Personal unterhält und soweit diese Tätigkeit nicht 20 % der Tätigkeit im Betrieb überschreitet.
- des Versicherungsnehmers aus der jeweils kurzfristigen Beschäftigung von Studierenden der Medizin (Famuli) zum Zwecke der Ableistung der nach der Approbationsverordnung vorgeschriebenen Famulatur. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Famuli in Ausübung ihrer ärztlichen Verrichtungen.
- sämtlicher übriger Beschäftigten, ehrenamtlich und nebenamtlich tätiger Personen und mitarbeitender Betreuter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
- des jeweiligen Betriebs- (Personal-) Arztes aus der dienstlichen Tätigkeit.
- des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Ärzte (auch Konsiliarärzte) mit der Ausführung von Behandlungen und ähnlichem im Interesse der Versicherungsnehmer.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Ärzte und ihrer Angestellten oder Beauftragten.
Was bedeutet das konkret?
Für Reha-Kliniken, Kurkliniken und Sanatorien ist der Betrieb mit stationärer und ambulanter Behandlung abgesichert, jedoch nicht die Akut-Behandlung – außer bei Notfällen. Mitversichert sind typische Nebenrisiken sowie bestimmte medizinische Tätigkeiten wie das Verabreichen ärztlich angeordneter Spritzen. Auch eingebrachte Sachen von Hotelgästen sind bis zu festgelegten Höchstbeträgen abgedeckt. Die persönliche Haftpflicht angestellter Ärzte, Famuli und weiterer Beschäftigter ist eingeschlossen, nicht aber die von beauftragten fremden Ärzten.
Häufige Fragen
Ist die Akut-Behandlung in Reha-Kliniken mitversichert?
Nein, die Akut-Behandlung ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen sind Notfälle. Ebenfalls nicht versichert ist die Übernahme von Patienten aus der intensivstationären Behandlung eines Akut-Krankenhauses.
Wie hoch ist die Entschädigung für eingebrachte Sachen von Hotelgästen?
Die Höchstersatzleistung beträgt 3.500 EUR je Gast und Tag, davon stehen für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten 800 EUR zur Verfügung. Bei Abhandenkommen erhöht sich der Betrag auf 35.000 EUR je Gast und Tag, wenn der Versicherungsnehmer in Verbindung mit § 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ersatzpflichtig ist. Ausgenommen sind Fahrzeuge aller Art mit Zubehör sowie Inhalt und Tiere.
Sind Chefärzte automatisch mitversichert?
Angestellte Ärzte sind mitversichert, Chefärzte jedoch nur dann, wenn für sie eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird.
Ist die freiberufliche Nebentätigkeit eines angestellten Arztes abgesichert?
Ja, die gelegentliche freiberufliche, eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeit ist mitversichert, sofern der Arzt keine eigene Praxis mit eigenem Personal unterhält und diese Tätigkeit nicht 20 % der Tätigkeit im Betrieb überschreitet.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023