Die Haftpflichtkasse: In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht bestimmter mit dem Betrieb verbundener Personen mitversichert. Dazu gehören gesetzliche Vertreter, Repräsentanten und Führungskräfte, angestellte Betriebsangehörige, eingegliederte weisungsgebundene Personen sowie bereits ausgeschiedene Personen für frühere dienstliche Tätigkeiten – mit einer Ausnahme bei eitsunfällen und Berufskrankheiten.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils davon angestellt hat, in dieser Eigenschaft. Dazu zählen auch Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben, sofern diese im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versichert sind.
Für die angestellten Betriebsangehörigen, die eingegliederten weisungsgebundenen Personen und die ausgeschiedenen Personen gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind auch verschiedene mit dem Betrieb verbundene Personen mit ihrer persönlichen gesetzlichen Haftpflicht mitgeschützt. Dazu gehören Führungskräfte und beauftragte Personen, alle angestellten Betriebsangehörigen, weisungsgebundene eingegliederte Personen sowie bereits ausgeschiedene Mitarbeiter für ihre frühere Tätigkeit. Betriebsärzte und Sanitätspersonal sind zusätzlich bei Notfallhilfe außerhalb des Betriebs geschützt, wenn dafür keine andere Versicherung besteht. Für angestellte, eingegliederte und ausgeschiedene Personen gilt jedoch: Personenschäden durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer noch über die Betriebshaftpflicht abgesichert?
Mitversichert sind unter anderem gesetzliche Vertreter, Repräsentanten und Führungskräfte, alle angestellten Betriebsangehörigen, in den Betrieb eingegliederte weisungsgebundene Personen sowie bereits ausgeschiedene Personen für ihre frühere dienstliche Tätigkeit – jeweils mit ihrer persönlichen gesetzlichen Haftpflicht.
Sind Betriebsärzte auch bei Hilfe außerhalb des Betriebs geschützt?
Ja. Betriebsärzte und Sanitätspersonal sind auch für Schäden bei Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit mitversichert, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung besteht.
Gilt der Schutz auch noch für ausgeschiedene Mitarbeiter?
Ja. Aus den Diensten ausgeschiedene Personen bleiben für Schäden mitversichert, die sie im Zusammenhang mit ihrer früheren beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben, soweit diese im Rahmen und Umfang des Vertrages versichert sind.
Welche Schäden sind bei den mitversicherten Personen ausgeschlossen?
Für angestellte Betriebsangehörige, eingegliederte weisungsgebundene Personen und ausgeschiedene Personen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen, die Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII darstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023