Die Haftpflichtkasse: Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert, sofern der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Eingeschlossen sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hier gilt eine Erweiterung: Auch die gesetzlichen Vertreter und ihre Angehörigen sind mit ihren Ansprüchen eingeschlossen. Das gilt jedoch nur, wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Häufige Fragen
Sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter mitversichert?
Ja, eingeschlossen sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen.
Unter welcher Bedingung greift der Versicherungsschutz für diese Ansprüche?
Der Schaden muss durch einen Umstand verursacht worden sein, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige der gesetzlichen Vertreter?
Ja, neben den gesetzlichen Vertretern selbst sind auch Ansprüche ihrer Angehörigen eingeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023