Die Haftpflichtkasse: Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander abgedeckt: bei Personenschäden ohne eitsunfall oder Berufskrankheit, bei Sachschäden über 50 EUR sowie bei bestimmten Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung der AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander. Dies gilt bei:
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen;
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im vereinbarten Umfang.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn eine mitversicherte Person eine andere mitversicherte Person schädigt, sind bestimmte Haftpflichtansprüche mitversichert. Bei Personenschäden gilt das jedoch nur, wenn es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Betrieb der schadenverursachenden Person handelt. Sachschäden sind ab einem Betrag von mehr als 50 EUR abgedeckt, und Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im vereinbarten Umfang.
Häufige Fragen
Sind Schäden zwischen mitversicherten Personen abgedeckt?
Ja, Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander sind bei Personenschäden, Sachschäden über 50 EUR sowie bestimmten Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen eingeschlossen.
Gilt der Schutz auch bei Arbeitsunfällen unter mitversicherten Personen?
Nein. Personenschäden sind nur eingeschlossen, wenn es sich nicht um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
Ab welchem Betrag sind Sachschäden zwischen mitversicherten Personen versichert?
Sachschäden sind versichert, sofern sie mehr als 50 EUR betragen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023