Die Haftpflichtkasse deckt in der Betriebshaftpflicht auch gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch bestimmter Kraftfahrzeuge und Anhänger ab, die nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen – etwa langsame selbstfahrende eitsmaschinen, Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h sowie Fahrzeuge bis 6 km/h. Für schnellere Fahrzeuge gilt der Schutz nur auf abgegrenzten Betriebsgrundstücken.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen. Dies gilt, soweit es sich um folgende Fahrzeuge handelt:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit bestimmten Fahrzeugen und Anhängern, die keine Zulassung und keine Pflichtversicherung benötigen. Dazu zählen langsame selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h sowie Fahrzeuge bis 6 km/h. Schnellere Fahrzeuge sind nur abgedeckt, wenn sie ausschließlich auf abgegrenzten Betriebsgrundstücken fahren. Fährt ein Fahrzeug auf öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Flächen, besteht Schutz nur bei behördlicher Erlaubnis, wenn dadurch die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen: selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h, sonstige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie schnellere Fahrzeuge und Anhänger, die nur auf abgegrenzten Betriebsgrundstücken verkehren.
Sind auch schnellere Stapler oder Arbeitsmaschinen abgedeckt?
Ja, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h sowie sonstige Kraftfahrzeuge über 6 km/h und Anhänger sind mitversichert, wenn sie nur innerhalb von Betriebsgrundstücken verkehren, die weder öffentliche noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen sind.
Besteht Schutz auch beim Fahren auf öffentlichen Straßen?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dies behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung ebenfalls greift?
Bestehen für den Versicherungsnehmer andere Versicherungen mit Versicherungsschutz, gehen diese vor.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023