Die Haftpflichtkasse: Bei Sachschäden durch Abwässer greift die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse und übernimmt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Nicht abgedeckt sind Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen; je Schadenereignis gilt ein Selbstbehalt von 10 Prozent.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind. Dies gilt abweichend von der grundsätzlichen Regelung der AHB.
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen und Verstopfungen entstehen.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Versicherungsnehmer durch Abwässer einen Sachschaden, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür mitversichert. Nicht mitversichert sind allerdings Schäden an Entwässerungsleitungen, die auf Verschmutzungen oder Verstopfungen zurückgehen. Bei jedem Schadenereignis trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10 Prozent, wobei dieser mindestens 100 EUR und höchstens 5.000 EUR beträgt.
Häufige Fragen
Sind Sachschäden durch Abwässer mitversichert?
Ja, eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind.
Welche Abwasserschäden sind nicht abgedeckt?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen und Verstopfungen entstehen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei einem Abwasserschaden?
Der Selbstbehalt beträgt je Schadenereignis 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023