Wer im Betrieb Kraftfahrzeuge oder Anhänger einsetzt, die nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind, ist über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse geschützt: Mitversichert sind Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch etwa von Staplern und selbstfahrenden eitsmaschinen bis zu bestimmten Geschwindigkeitsgrenzen sowie von langsamen Fahrzeugen und solchen, die nur auf dem Betriebsgelände verkehren.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen. Dies gilt abweichend von den allgemeinen Regelungen dieser BBR, soweit es sich um folgende Fahrzeuge handelt:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst Haftpflichtansprüche Dritter, die durch bestimmte Fahrzeuge und Anhänger entstehen, welche keiner Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen. Dazu zählen langsame Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h, sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h sowie schnellere Fahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände fahren. Öffentliche Verkehrsflächen dürfen nur befahren werden, wenn eine Behörde dies erlaubt und dadurch die Zulassungs- und Versicherungspflicht wegfällt. Bestehen andere Versicherungen für denselben Schaden, haben diese Vorrang.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind bei dieser Regelung mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen: selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h, sonstige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie schnellere Fahrzeuge und Anhänger, die nur auf dem Betriebsgelände verkehren.
Ist das Fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen abgedeckt?
Nur dann, wenn das Befahren öffentlicher oder beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Was gilt, wenn für denselben Schaden noch eine andere Versicherung besteht?
Besteht Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers, gehen diese Versicherungen vor.
Gilt der Schutz auch für schnellere Stapler oder Arbeitsmaschinen?
Ja, auch Hub- und Gabelstapler über 20 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h sind mitversichert, sofern sie nur innerhalb von Betriebsgrundstücken verkehren, die keine öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen darstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023