Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleiben bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen: etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugen, an Kommissionsware, aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Sprengstoffen und Feuerwerken sowie aus gentechnischen eiten. Wer wissen will, wann der Betrieb keinen Schutz genießt, findet hier die konkreten Ausschlüsse.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Fälle:
Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Ebenso gilt der Ausschluss, wenn diese Personen als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind:
- Weder der Versicherungsnehmer noch ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person ist Halter oder Besitzer des Fahrzeuges.
- Das Fahrzeug wird bei dieser Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Ebenso, wenn sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen.
Dieser Ausschluss gilt sowohl für Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch für sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Schäden an Kommissionsware.
Bergschäden, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt. Ebenso Schäden beim Bergbaubetrieb durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden).
Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen.
Schäden aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
Schäden aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko.
Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes in Anspruch genommen wird.
Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des Arzneimittelgesetzes eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Schäden aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Schäden nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Schäden aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
In diesem Teil der Bedingungen sind die Fälle aufgelistet, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch den Gebrauch oder die Halterschaft von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit sowie Schäden aus besonders risikoreichen Betätigungen wie Sprengstoffen, Feuerwerken, gentechnischen Arbeiten oder dem Betrieb von Bahnen. Fällt der Schutz für einen Versicherten weg, entfällt er in diesen Fällen auch für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung eines Fahrzeugs mitversichert?
Nein. Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursacht werden oder für die man als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Luft- und Raumfahrzeuge.
Wann gilt eine Arbeit an einem Fahrzeug nicht als ausgeschlossener Gebrauch?
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug zählt nicht als Gebrauch, wenn weder der Versicherungsnehmer noch ein Mitversicherter noch eine von ihnen beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was passiert, wenn ein Versicherter keinen Schutz hat – gilt das auch für andere?
Ja. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Sind Schäden an Sachen versichert, die man selbst geplant oder begutachtet hat?
Nein. Schäden an Sachen, die Gegenstand einer planenden, beratenden, bau- oder montageleitenden, prüfenden oder gutachterlichen Tätigkeit gewesen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023