Wer über Internet, E-Mail oder Datenträger elektronische Daten austauscht, übermittelt oder bereitstellt, ist bei der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht gegen Schäden abgesichert, die Dritten daraus entstehen – etwa durch Computerviren, fehlerhafte Datenspeicherung, gestörten Datenzugang oder die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Daten mit Sicherheitstechnik nach dem Stand der Technik geschützt sind; die Deckungssumme beträgt bis zu 1.000.000 EUR.
Versichert ist – insoweit abweichend von den entsprechenden Regelungen der AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). Voraussetzung ist, dass es sich um Schäden handelt aus:
- a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
- b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen:
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. der Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für die Punkte a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder Sicherheitstechniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
- d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch für die Verletzung von Urheberrechten;
- e) der Verletzung von Namensrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
Für die Punkte a) und e) gilt: In Erweiterung der AHB ersetzt die Haftpflichtkasse:
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird.
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, höchstens jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Serienschaden und Anrechnung von Kosten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang, oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln.
Die entsprechende Serienschaden-Regelung der AHB wird gestrichen.
Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden – abweichend von der AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus den nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche:
- die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel Spamming) sowie mit Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
- wegen Schäden, die von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen;
- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Umgang mit elektronischen Daten – etwa im Internet, per E-Mail oder über Datenträger – Dritten einen Schaden zufügt, ist über diese Zusatzversicherung abgesichert. Dazu zählen unter anderem Schäden durch Computerviren, fehlerhafte Datenspeicherung, gestörten Datenzugang sowie die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Wichtig ist, dass die Daten mit Sicherheitstechnik nach dem Stand der Technik geschützt sind, sonst entfällt der Schutz. Für bestimmte IT-Tätigkeiten sowie in Fällen wie Spamming oder bewussten Pflichtverletzungen besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Welche Schäden aus der Nutzung elektronischer Daten sind abgedeckt?
Versichert sind unter anderem Schäden durch Datenveränderung mittels Computerviren oder Schadenprogrammen, Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie Nichterfassung und fehlerhafte Speicherung, Störungen des Datenzugangs Dritter sowie die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten – bei diesen beiden auch für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch bei Urheberrechten.
Wann entfällt der Versicherungsschutz beim Datenaustausch?
Der Schutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen oder -techniken nach dem Stand der Technik – etwa Virenscanner oder Firewall – gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme für diese Zusatzversicherung beträgt 1.000.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten. Diese Summe ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Welche Tätigkeiten sind vom Schutz ausgenommen?
Nicht versichert sind unter anderem Software-Erstellung, -Handel, -Pflege, IT-Beratung und -Schulung, Netzwerkplanung und -betrieb, das Bereithalten fremder Inhalte, der Betrieb von Rechenzentren, Datenbanken und Telekommunikationsnetzen, das Anbieten von Zertifizierungsdiensten sowie Tätigkeiten mit gesetzlicher Pflicht zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023