Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse schließt auch die vertraglich übernommene Haftpflicht ein: Übernimmt der Versicherungsnehmer per Vertrag die gesetzliche Haftpflicht Dritter, besteht dafür Versicherungsschutz, sofern solche Haftungsübernahmen branchenüblich sind. Gedeckt sind unter anderem Übernahmen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer, gegenüber der Deutschen Bahn AG sowie gegenüber Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist die vom Versicherungsnehmer übernommene Haftpflicht in folgenden Fällen mitversichert:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer durch einen Vertrag die gesetzliche Haftpflicht eines Dritten übernimmt, kann dafür Versicherungsschutz bestehen. Voraussetzung ist, dass solche Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind. Zusätzlich sind bestimmte Konstellationen ausdrücklich eingeschlossen, etwa bei Miete, Leihe, Pacht oder Leasing sowie gegenüber der Deutschen Bahn AG und gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Häufige Fragen
Ist eine vertraglich übernommene Haftpflicht mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit solche Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Schutz auch, wenn ich als Mieter oder Leasingnehmer Haftpflicht übernehme?
Ja. Übernimmt der Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen per Vertrag die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners, ist dies mitversichert.
Sind Haftungsübernahmen gegenüber der Deutschen Bahn AG abgedeckt?
Ja. Eingeschlossen ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was gilt für Verträge mit Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften?
Mitversichert ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023