Wenn bei Reisen im Interesse des Vereins gemietete Räume oder deren Ausstattung beschädigt werden, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Einschluss für Mietsachschäden mit bis zu 3.000.000 EUR. Auch Schäden an betrieblich gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder sonstige Ursachen sind mitversichert – mit klar geregelten Selbstbehalten und Ausschlüssen.
Mietsachschäden anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins an gemieteten Räumen in Gebäuden und/oder an deren Ausstattung entstehen, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen). Ebenfalls eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen). Ebenfalls eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch sonstige Ursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigen Sie bei einer Reise im Interesse des Vereins gemietete Räume oder deren Ausstattung, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür bis zu 3.000.000 EUR mitversichert. Ebenso abgesichert sind Schäden an betrieblich gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer sowie durch sonstige Ursachen – wobei Ausstattung, Einrichtung und Produktionsanlagen nicht eingeschlossen sind. Bestimmte Schäden, etwa durch Verschleiß, an bestimmten Anlagen und Geräten oder an Glas, sind ausgeschlossen. Je nach Fall gelten unterschiedliche Höchstsummen und ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 1.500 EUR.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Summe sind Mietsachschäden bei Reisen im Vereinsinteresse abgedeckt?
Die Höchstersatzleistung für solche Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
Welcher Selbstbehalt gilt bei Mietsachschäden?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 1.500 EUR. Dieser gilt für Mietsachschäden bei Reisetätigkeiten sowie für Schäden durch sonstige Ursachen.
Welche Schäden sind bei gemieteten Gebäuden und Räumen ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Sind auch Einrichtung und Produktionsanlagen der gemieteten Räume mitversichert?
Nein. Bei betrieblich gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und Räumen sind Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen nicht eingeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023