Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer Reihe zusätzlicher Tätigkeiten mitversichert: aus nicht öffentlichen und öffentlichen Veranstaltungen bis zu 5000 Besuchern je Veranstaltung, aus der Teilnahme an Veranstaltungen, aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie, aus einem vereinseigenen Büro sowie aus dem Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko. Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen gelten dabei ohne gesonderte Vereinbarung als nicht mitversichert.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den folgenden Bereichen:
Aus der Durchführung von nicht öffentlichen Veranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes –, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Als „nicht öffentlich“ gilt jede Veranstaltung, die sich ausdrücklich nur an Vereinsmitglieder und deren Angehörige richtet.
Aus der Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes –, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Versichert gilt hierbei die Ausrichtung von Veranstaltungen bis zu einer maximalen Anzahl von 5000 Besuchern an allen Veranstaltungstagen je Veranstaltung.
Zu den beiden vorgenannten Punkten gilt: Sofern nicht gesondert mit dem Versicherer vereinbart und dokumentiert, gelten Ansprüche wegen Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen als nicht mitversichert.
Weiter ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert:
- aus der Teilnahme an Veranstaltungen, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.
- aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
- aus dem Betrieb eines vereinseigenen Büros.
- aus dem Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter und Anbieter von verbundenen Reiseleistungen. Es gelten die Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko von Beherbergungsbetrieben/Vereinen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst neben dem eigentlichen Betrieb auch verschiedene zusätzliche Tätigkeiten. Dazu gehören nicht öffentliche und öffentliche Veranstaltungen (Letztere bis zu 5000 Besuchern je Veranstaltung), die Teilnahme an Veranstaltungen, der Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie, ein vereinseigenes Büro sowie die Tätigkeit als Reiseveranstalter. Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen sind nur dann abgedeckt, wenn sie gesondert mit dem Versicherer vereinbart und dokumentiert wurden.
Häufige Fragen
Sind auch Veranstaltungen außerhalb des Betriebsgeländes abgedeckt?
Ja. Sowohl nicht öffentliche als auch öffentliche Veranstaltungen sind auch außerhalb des Betriebsgeländes mitversichert, sofern und soweit sie im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.
Bis zu wie vielen Besuchern sind öffentliche Veranstaltungen versichert?
Versichert ist die Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen bis zu einer maximalen Anzahl von 5000 Besuchern an allen Veranstaltungstagen je Veranstaltung.
Was gilt als nicht öffentliche Veranstaltung?
Als „nicht öffentlich“ gilt jede Veranstaltung, die sich ausdrücklich nur an Vereinsmitglieder und deren Angehörige richtet.
Sind Schäden durch aufgebaute Zuschauertribünen mitversichert?
Nein, nicht automatisch. Ansprüche wegen Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen gelten als nicht mitversichert, sofern dies nicht gesondert mit dem Versicherer vereinbart und dokumentiert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023