Wann zahlt die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bei reinen Vermögensschäden? Versichert sind Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verstoßes, und zahlreiche Tätigkeiten wie planende, beratende oder finanzbezogene Geschäfte sind ausdrücklich vom Schutz ausgenommen.
Versicherungsschutz besteht vereinbarungsgemäß auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Verstoßes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Verstoß muss in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten begangen worden sein – von ihm selbst oder von einer anderen Person, für die er einzutreten hat. Die Inanspruchnahme erfolgt durch einen anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten. Personenschäden sind die Tötung, die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben oder die Vernichtung von Sachen. Maßgeblich ist dabei, dass die Schäden vom Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursacht wurden.
Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt der Verstoß im Zweifel an dem Tag als begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche:
- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer – oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten – hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
- Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
- aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
- aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
- Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
- wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
- wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht wird. Ein Vermögensschaden ist dabei ein Schaden, der weder ein Personen- noch ein Sachschaden ist und sich auch nicht aus solchen ableitet. Entscheidend für den Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, in dem der Verstoß begangen wurde; bei fahrlässiger Unterlassung gilt im Zweifel der letzte mögliche Handlungstag. Eine Reihe von Tätigkeiten und Schadenarten ist ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was zählt überhaupt als Vermögensschaden?
Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder ein Personenschaden (Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung) noch ein Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet.
Ab wann gilt ein Vermögensschaden als eingetreten?
Als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles gilt der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Bei fahrlässiger Unterlassung gilt im Zweifel der Tag, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte erfolgen müssen, um den Schaden abzuwenden.
Welche Verstöße sind zeitlich abgedeckt?
Versichert sind die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Sind auch vorsätzliche Pflichtverletzungen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Berechtigten sowie durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023