Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen der Betriebs-Die Haftpflichtkasse Haftpflichtversicherung mitversichert. Zusätzlich ist das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko geregelt – von WHG-Restrisiko bis zu Öl-/Fettabscheidern und Lagerbehältnissen bis 5.000 Litern.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Grund: Der Ausschluss aus den Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) – beziehungsweise die entsprechende Regelung in älteren AHB-Fassungen – ist in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Unberührt davon bleiben die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse. Ausgeschlossen sind demnach Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer nationaler Umsetzungsgesetze, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
Für diese Fälle kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –". Dies gilt für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch Umwelteinwirkungen, die vom Betrieb des Versicherungsnehmers ausgehen, sind grundsätzlich in der Betriebs-Haftpflichtversicherung enthalten. Ausgenommen bleiben jedoch das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko sowie Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz, für die gesondert eine Umweltschadensversicherung abgeschlossen werden kann. Für Gewässerschäden gelten eigene Regelungen: Das Restrisiko ist über ein beigefügtes Druckstück gedeckt, und beim Anlagenrisiko sind Öl-/Fettabscheider sowie Lagerbehältnisse bis 5.000 Liter Fassungsvermögen mitversichert.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen aus dem Betrieb mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung als mitversichert, weil der entsprechende Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Gilt der Versicherungsschutz auch für das WHG-Restrisiko und das Anlagenrisiko?
Nein, die grundsätzliche Mitversicherung von Umwelteinwirkungen gilt nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Für diese Bereiche gelten die gesonderten Bestimmungen zum Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko.
Wie sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt?
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie basierenden Umsetzungsgesetzen sind ausgeschlossen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung bereitgestellt werden.
Bis zu welcher Menge sind Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Beim WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023