Verletzt ein Unternehmen datenschutzrechtliche Bestimmungen und entsteht dadurch ein Vermögensschaden, greift die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse: Versichert sind Versicherungsnehmer, Betriebsangehörige und ein angestellter Datenschutzbeauftragter im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden – auch bei Beauftragung externer Dienstleister, jedoch nicht für Bußen, Strafen oder Ansprüche auf Auskunft und Löschung.
Mitversichert ist – im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. Diese Schadenereignisse müssen während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Versichert sind dabei:
- der Versicherungsnehmer
- die Betriebsangehörigen
- ein etwa angestellter Datenschutzbeauftragter
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung externer Dienstleister.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des externen Dienstleisters und seiner Betriebsangehörigen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst Vermögensschäden, die entstehen, weil personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen verletzt werden. Abgesichert sind der Versicherungsnehmer, die Betriebsangehörigen und ein angestellter Datenschutzbeauftragter im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden, ebenso die Haftpflicht aus der Beauftragung externer Dienstleister. Nicht abgedeckt sind dagegen die persönliche Haftpflicht des externen Dienstleisters, Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie Bußen, Strafen und deren Verfahrenskosten.
Häufige Fragen
Wer ist bei Vermögensschäden aus Datenschutzverletzungen mitversichert?
Mitversichert sind der Versicherungsnehmer, die Betriebsangehörigen sowie ein etwa angestellter Datenschutzbeauftragter. Voraussetzung ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist.
Gilt der Schutz auch, wenn externe Dienstleister beauftragt werden?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung externer Dienstleister. Nicht versichert ist jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des externen Dienstleisters selbst und seiner Betriebsangehörigen.
Sind Bußgelder und Strafen aus Datenschutzverstößen mitversichert?
Nein. Bußen, Strafen sowie die Kosten derartiger Verfahren sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Werden Ansprüche auf Löschung oder Auskunft von Daten übernommen?
Nein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023