Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins mit den im Versicherungsschein genannten Eigenschaften und Tätigkeiten versichert – dazu gehören auch die Durchführung von Veranstaltungen inklusive Restauration sowie zahlreiche Nebenrisiken wie Haus- und Grundbesitz, der Verleih von Fahrrädern und Booten, das Halten von Wachhunden oder der erlaubte Besitz von Waffen.
Versichert ist – auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Verein. Maßgeblich sind dabei die Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegeben sind.
Durchführung von Veranstaltungen inklusive Restauration
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Veranstaltungen. Das gilt für satzungsgemäße Veranstaltungen sowie für solche, die sich sonst aus dem Vereinszweck ergeben. Voraussetzung sind die genannten Bedingungen.
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht, unter anderem aus den folgenden Bereichen:
Haus- und Grundbesitz
Mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten. Diese müssen ausschließlich für den versicherten Verein oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und/oder der mitversicherten Personen benutzt werden.
Versichert sind dabei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in diesen Eigenschaften obliegen. Beispiele hierfür sind:
- bauliche Instandhaltung
- Beleuchtung
- Reinigung
- Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte
- Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm
Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten vertraglich übernommen hat.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon oder Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer). Ebenfalls eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Hinsichtlich der aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der Personen, die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind – für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Weitere mitversicherte Nebenrisiken sind die gesetzliche Haftpflicht aus:
- dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern sowie von Ruder-, Tret- und Paddelbooten
- dem Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Vereinsstätte, unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft
- dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie
- Reklameeinrichtungen (z. B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen)
- dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Vereinsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins mit den im Versicherungsschein genannten Eigenschaften und Tätigkeiten. Dazu zählen auch Veranstaltungen inklusive Restauration sowie eine Reihe von Nebenrisiken, die automatisch und ohne besondere Anzeige mitversichert sind. Beim Haus- und Grundbesitz sind zum Beispiel Verstöße gegen Pflichten wie Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung und Streupflicht abgedeckt, ebenso bestimmte Abwasserschäden. Weitere Nebenrisiken sind unter anderem der Verleih von Fahrrädern und Booten, das Halten von Wachhunden, elektrische Leitungen, Reklameeinrichtungen sowie der erlaubte Besitz von Waffen.
Häufige Fragen
Sind Vereinsveranstaltungen mit Bewirtung mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung satzungsgemäßer oder sich aus dem Vereinszweck ergebender Veranstaltungen inklusive Restauration ist unter den genannten Voraussetzungen mitversichert.
Was gilt beim Haus- und Grundbesitz, wenn Räume an Dritte vermietet werden?
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte vermietet, verpachtet oder überlassen, ist die Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Bis zu welcher Bausumme ist die Haftpflicht als Bauherr mitversichert?
Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ist bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr mitversichert, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Bei Überschreitung entfällt die Mitversicherung und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Ist das Halten von Hunden auf dem Vereinsgelände abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Vereinsstätte, einschließlich der Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023