In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe regelt eine klare Vorgabe, wer vertragsrelevante Willenserklärungen abgeben darf – nämlich ausschließlich der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer und die Haftpflichtkasse, sofern einzelne Vertragsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Was bedeutet das konkret?
Erklärungen, die den Vertrag betreffen, werden grundsätzlich nur zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse ausgetauscht. Nur wenn einzelne Vertragsbestimmungen dies ausdrücklich anders vorsehen, kann davon abgewichen werden.
Häufige Fragen
Zwischen wem werden Willenserklärungen zum Vertrag abgegeben?
Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgen ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, sofern sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Wer gilt als Versicherungsnehmer für die Abgabe der Erklärungen?
Maßgeblich ist der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.