In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung werden vertragsrelevante Willenserklärungen ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse abgegeben – soweit einzelne Vertragsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
Für vertragsrelevante Willenserklärungen gilt im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung Folgendes:
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Was bedeutet das konkret?
Erklärungen, die den Vertrag betreffen, werden grundsätzlich direkt zwischen dem im Deckblatt aufgeführten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse ausgetauscht. Nur wenn eine einzelne Vertragsbestimmung dies ausdrücklich anders regelt, kann davon abgewichen werden.
Häufige Fragen
Zwischen wem werden Willenserklärungen zu diesem Vertrag abgegeben?
Ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, sofern sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Wer gilt als maßgeblicher Versicherungsnehmer?
Der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Für den Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.