In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert – abweichend von den AHB. Mietsachschäden bleiben dabei ausgenommen.
Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander im Tarif Handel und Gewerbe:
- Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
- Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.
Was bedeutet das konkret?
Sind mehrere Personen gemeinsam über den Vertrag versichert, greift der Schutz auch dann, wenn eine dieser versicherten Personen von einer anderen wegen eines Personen- oder Sachschadens in Anspruch genommen wird. Schäden an gemieteten Sachen sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert.
Welche Schadenarten sind von der Mitversicherung umfasst?
Umfasst sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden.
Sind Mietsachschäden mitversichert?
Nein. Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR sind nicht versichert.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023