In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt die Maklerklausel im Tarif Handel und Gewerbe, dass die im Deckblatt genannte Maklerfirma Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen darf und diese unverzüglich weiterleiten muss.
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Makler im Deckblatt des Vertrags genannt ist, darf dieser Makler Mitteilungen und Erklärungen für Sie annehmen. Er muss sie danach ohne Verzögerung an Sie oder an die Haftpflichtkasse weitergeben. Diese Regelung weicht von der allgemeinen Bestimmung in Vertragsteil A, Ziff. 1.5 der Besonderen Bedingungen ab.
Häufige Fragen
Was regelt die Maklerklausel in der Betriebshaftpflicht Handel und Gewerbe?
Sie legt fest, dass die im Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt ist, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Welche Pflicht hat die Maklerfirma nach der Entgegennahme?
Sie ist verpflichtet, die Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Von welcher Regelung weicht die Maklerklausel ab?
Die Maklerklausel gilt insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.
Welche Maklerfirma ist bevollmächtigt?
Bevollmächtigt ist die im Deckblatt genannte Maklerfirma.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023