In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Tarif Handel und Gewerbe das Abhandenkommen fremder Schlüssel und Codekarten mit Schlüsselfunktion mitversichert – inklusive der Kosten für Erneuerung von Schlüsseln, Codekarten und Schließanlagen, mit klaren Grenzen zu Versicherungssumme und Selbstbehalt.
Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese Schlüsselfunktion haben.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code-Karten und Schließanlagen.
Versicherungssumme:
- Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis.
- Sie steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Selbstbehalt:
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 500 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Gehen im betrieblichen Alltag fremde Schlüssel oder Codekarten verloren, die eine Schließfunktion haben, springt die Betriebshaftpflicht ein. Sie übernimmt die notwendigen Kosten, um Schlüssel, Codekarten und Schließanlagen zu erneuern. Dabei gelten eine festgelegte Obergrenze sowie ein Selbstbehalt, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst trägt.
Häufige Fragen
Welche Schlüssel und Codekarten sind mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese Schlüsselfunktion haben.
Welche Kosten werden übernommen?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code-Karten und Schließanlagen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR je Schadenereignis begrenzt und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Welcher Selbstbehalt gilt?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 500 EUR.
Auf welcher Grundlage besteht dieser Einschluss?
Der Einschluss gilt gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB.