Die Versehensklausel der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflichtversicherung für Handel und Gewerbe schützt Sie auch dann, wenn Sie ein Risiko versehentlich nicht gemeldet haben – vorausgesetzt, es liegt im Rahmen der Unternehmensbeschreibung und ist nicht ausgeschlossen. Erfahren Sie, welche Pflichten dabei für Sie gelten.
Umfang der Versehensklausel:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie ein Risiko übersehen und nicht gemeldet haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen – solange dieses Risiko zu Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit gehört und nicht ausdrücklich vom Vertrag ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen das Versäumnis auffällt, müssen Sie es umgehend melden und den dann festgelegten Beitrag ab dem Zeitpunkt zahlen, an dem die Gefahr entstanden ist.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich ein Risiko versehentlich nicht gemeldet habe?
Ja. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, sofern sie im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nach den Bestimmungen des Vertrages nicht ausgeschlossen sind.
Welche Risiken sind von der Versehensklausel umfasst?
Umfasst sind Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Was muss ich tun, wenn ich das Versäumnis bemerke?
Sie sind verpflichtet, sobald Sie sich des Versäumnisses bewusst geworden sind, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Ab wann muss ich den Beitrag für das nachgemeldete Risiko zahlen?
Der danach zu vereinbarende Beitrag ist vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023